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Gastgewerbe Gedankensplitter

 
 
Gastgewerbeumsatz im Februar 2012 real um 2,0 % ge .
Gastgewerbeumsatz im Februar 2012 real um 2,0 % gestiegen. WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Februar 2012 nominal 4,1 % und real 2,0 % mehr um als im Februar 2011. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat Januar 2012 der Umsatz im Gastgewerbe im Februar 2012 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,7 % und real um 1,0 % niedriger. Das Beherbergungsgewerbe erzielte im Februar 2012 einen Umsatzzuwachs von nominal 4,2 % und real 3,0 % gegenüber Februar 2011. Die Gastronomie setzte nominal 3,9 % und real 1,7 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 4,2 % und real um 1,9 %. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2012 setzten die Gastgewerbeunternehmen in Deutschland nominal 3,2 % und real 1,3 % mehr um als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

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Gastgewerbeumsatz im Januar 2012 real um 0,8 % ges .
Gastgewerbeumsatz im Januar 2012 real um 0,8 % gestiegen. WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Januar 2012 nominal 2,7 % und real 0,8 % mehr um als im Januar 2011. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat Dezember 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im Januar 2012 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,2 % und real um 0,1 % niedriger.

Das Beherbergungsgewerbe erzielte im Januar 2012 einen Umsatzzuwachs von nominal 2,2 % und real 0,3 % gegenüber Januar 2011. Die Gastronomie setzte nominal 2,9 % und real 0,9 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 3,6 % und real um 1,3 %.

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Was ist drin im Puten - Cordon Bleu? .
Was ist drin im Puten - Cordon Bleu? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.02.2012 die Klage einer Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen (Klägerin) auf Feststellung, dass sie ihr Produkt "Puten-Formschnitte Cordon Bleu;... mit Schinken und Käse gefüllt" nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr bringt, abgewiesen (Az.: 4 K 2394/11). Damit ist festgestellt, dass die Klägerin ihr Produkt mit dieser Bezeichnung nicht mehr in den Verkehr bringen darf, weil das Cordon Bleu entgegen der Erwartung des Verbrauchers statt Käse und Schweineschinken eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung "Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart" gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe "Schinken" auf Schweineschinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei "Cordon Bleu" auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs "Käse" für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart).
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Gastgewerbeumsatz im Dezember 2011 real um 2,6 % g .
Gastgewerbeumsatz im Dezember 2011 real um 2,6 % gestiegen. WIESBADEN – Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Dezember 2011 nominal 4,5 % und real 2,6 % mehr um als im Dezember 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat November 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im Dezember 2011 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,3 % und real um 0,4 % niedriger.

Das Beherbergungsgewerbe erzielte im Dezember 2011 einen Umsatzzuwachs von nominal 2,8 % und real 1,0 % gegenüber Dezember 2010. Die Gastronomie setzte nominal 5,2 % und real 3,4 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 2,2 %, real war der Umsatz gleich hoch wie im Dezember 2010.

Im Gesamtjahr 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,8 % und real 2,4 % mehr um als im Vorjahr. Damit konnten die Gastgewerbeunternehmen in Deutschland – nach dem durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bedingten Umsatzrückgang im Jahr 2009 – im zweiten Jahr in Folge eine nominale Umsatzsteigerung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erzielen.

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Bundesfinanzhof - Urteil vom 23.
Bundesfinanzhof - Urteil vom 23.11.2011, XI R 6/08. Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

Leitsätze

1. Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

2. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Tatbestand
1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betrieb im Streitjahr 2000 eine Fleischerei mit verschiedenen Verkaufsstellen sowie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einen "Partyservice". Im Rahmen des Partyservice lieferte sie die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung stellte.

2

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Speisenlieferungen, soweit sie mit der Beistellung von Geschirr und Besteck, Stehtischen oder Personal verbunden waren, dem Regelsteuersatz unterlägen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ unter dem 30. Juli 2003 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren erzielten die Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Entgelte für die Speisenlieferungen in den Fällen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, in denen die Klägerin auch Bedienungspersonal gestellt hatte.

3

Im Übrigen blieben Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid ohne Erfolg. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 33.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Überlassung von Geschirr und Besteck sei eine Nebenleistung zur Speisenlieferung, die es nicht rechtfertige, die gesamte Leistung als Dienstleistung zu qualifizieren.

5

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 (BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

6

"1. Ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel 'zum Mitnehmen' fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die --durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise-- zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

7

2. Falls 'Nahrungsmittel' im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:

8

Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens (Überlassung von verzehrfertigen Speisen oder Mahlzeiten sowie deren Transport und gegebenenfalls Überlassung von Besteck und Geschirr und/ oder von Stehtischen sowie das Abholen der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu qualifizieren ist?

9

3. Falls die Frage zu 2. verneint wird:

10

Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar, bei der Qualifizierung der einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens entweder als Warenlieferung oder als Dienstleistung eigener Art typisierend allein auf die Anzahl der Elemente mit Dienstleistungscharakter (zwei oder mehr) gegenüber dem Lieferungsanteil abzustellen oder sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von ihrer Zahl zwingend --und bejahendenfalls nach welchen Merkmalen-- zu gewichten?"

11

Der EuGH hat diese und in weiteren Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet:

12

"1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

13

- die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

14

- die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

15

2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind."

16

Die Klägerin sieht mit der Entscheidung des EuGH ihre Rechtsauffassung bestätigt. Die im Streitfall zur Speisenlieferung allein hinzugetretene Überlassung von Geschirr und Besteck könne aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht das die Gesamtleistung prägende Element gewesen sein. Es habe weder eine Beratungstätigkeit gegenüber den Kunden stattgefunden noch sei die Zubereitung der gelieferten Speisen nach Kundenwunsch erfolgt. Sie, die Klägerin, habe ausschließlich von ihren Kunden aus einer Speisekarte ausgewählte Standardspeisen geliefert, wie sie sie in ihren Filialen zum Kauf anbiete und ständig und immer gleich zubereite. Wenigstens acht Rechnungen beträfen Lieferungen von Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungen, "die als qualitativ überwiegendes Element die Annahme einer nicht steuerbegünstigten sonstigen Leistung rechtfertigen würden". Liefere ein Partyservice neben den Speisen in überschaubarem Umfang Geschirr, Besteck oder Stehtische mit, sei dies entsprechend den behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen bei Imbissbuden zu behandeln. Jedenfalls lägen (reine) Speisenlieferungen dann vor, wenn hinzutretende Leistungen lediglich informatorisch auf der Rechnung aufgeführt und nicht berechnet worden seien.

17

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 30. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2004 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um ... DM (= ... EUR) herabgesetzt wird.

18

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbracht hat.

20

1. Nach § 12 Abs. 1 des im Streitfall anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7 % u.a. für "die Lieferungen" der in der Anlage des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, darunter z.B. Zubereitungen von Fleisch, Fischen usw. (Nr. 28), aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren (Nr. 31), Zubereitungen von Gemüse, Früchten usw. (Nr. 32) oder "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen" (Nr. 33).

21

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG u.a. Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG).

22

Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 347/1), wonach als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, und auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL--, wonach als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.

23

2. Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH stellen die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen dar (EuGH-Urteil --Bog u.a.-- in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Leitsatz 1).

24

Zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei den Leistungen eines Partyservice führt der EuGH aus:

25

"75 Was die Tätigkeiten eines bei Festen und Feierlichkeiten in Anspruch genommenen Partyservice wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-502/09 fraglichen angeht, so sind, wie sich aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, je nach den Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar, die von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann.

26

76 Wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, hängt die Qualifizierung des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung von der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände ab, wobei die qualitativ überwiegenden Bestandteile aus der Sicht des Verbrauchers zu betrachten sind.

27

77 Zu den von einem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen ist festzustellen, dass sie im Gegensatz zu denjenigen, die in Imbissständen, Imbisswagen und Kinos abgegeben werden, im Allgemeinen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern. Die Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform sind hier Elemente, die in den meisten Fällen für den Kunden von entscheidender Bedeutung sind. Oftmals wird dem Kunden nicht nur die Möglichkeit geboten, sein Menü zusammenzustellen, sondern sogar, Speisen nach seinen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil kommt im Übrigen auch im Sprachgebrauch zum Ausdruck, da umgangssprachlich im Allgemeinen vom Party'service' und den bei diesem 'bestellten' und nicht 'gekauften' Speisen gesprochen wird.

28

78 Sodann werden die Speisen vom Partyservice in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder von ihm an Ort und Stelle aufgewärmt. Für den Kunden ist zudem wesentlich, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden.

29

79 Des Weiteren können die Leistungen eines Partyservice dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder sogar Mobiliar, umfassen. Diese Elemente verlangen zudem im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.

30

80 Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung darstellt."

31

3. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind die streitbefangenen Leistungen der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistungen zu behandeln.

32

Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen eines Partyservice ausnahmsweise mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, liegen im Streitfall nicht vor.

33

a) Die Klägerin hat in den im Streitfall zu beurteilenden Fällen keine Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert.

34

aa) Die Annahme einer dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung erfordert nicht --wie die Klägerin meint--, dass das zur Lieferung einer Standardspeise hinzutretende Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Es reicht nach der im Streitfall ergangenen Rechtsprechung des EuGH bei einem Partyservice vielmehr aus, dass neben der Speisenlieferung ein zusätzliches Dienstleistungselement erbracht wird.

35

Die Rechnungen vom ..., auf die sich die Klägerin bezieht, betreffen Speisenlieferungen, zu denen jeweils mindestens ein zusätzliches Dienstleistungselement hinzutrat, so dass sie als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln sind. Gleiches gilt, soweit die Klägerin hinsichtlich der Rechnungen vom ... vorbringt, es lägen Speisenlieferungen vor, da sie lediglich jeweils zwei Stehtische zur Verfügung gestellt habe.

36

bb) Die Klägerin rügt zwar zu Recht hinsichtlich der Rechnungen vom ..., dass sie bei diesen Umsätzen entgegen der Aussage des FG kein Besteck und Geschirr überlassen habe. Dies führt jedoch nicht zum teilweisen Erfolg der Revision.

37

Die Rechnung vom ... betrifft keine Abgabe von Speisen, sondern ausschließlich eine dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferung von alkoholischen Getränken.

38

Ausweislich der Rechnung vom ... wurden zwar Standardspeisen (Grillsteaks, Rostbratwurst zum Grillen, Pommes frites) abgegeben; es wurden aber außerdem zehn Stehtische überlassen. Damit ist zu der Abgabe von Speisen ein weiteres Dienstleistungselement hinzugetreten, das nach der Vorabentscheidung des EuGH auch bei der Abgabe von Standardspeisen die Annahme einer Dienstleistung rechtfertigt.

39

Soweit sich die Klägerin auf die Rechnung an die Firma Z vom ... über 70 Portionen "Buffet kalt warm" bezieht, handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um die Lieferung von Standardspeisen. Die gelieferten --aufeinander abgestimmten-- Speisen für 70 Personen --wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni-- sind jedenfalls keine Standardspeisen, wie sie typischerweise als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen vorgenommen werden, an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 68, 77). Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist mithin nicht als Lieferung anzusehen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 77).

40

b) Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass die Abgabe der Speisen der dominierende Bestandteil der streitigen Umsätze gewesen wäre, liegen nicht vor.

41

aa) Der Senat vermag der Klägerin nicht darin zu folgen, die Besteck- und Geschirrüberlassung könne jedenfalls nicht das die Gesamtleistung prägende Element gewesen sein, weil die jeweiligen Kosten für die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen weit hinter den Kosten der Speisenlieferung zurückgeblieben seien.

42

Denn der EuGH hat entsprechende Überlegungen in dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364 nicht übernommen. Daher ist weder darauf abzustellen, in welchem Verhältnis die durch die zusätzlich erbrachte Dienstleistung verursachten Kosten zu denen der Speisenlieferung stehen, noch kommt es darauf an, ob die hinzutretenden Leistungen unberechnet bleiben und lediglich "informatorisch" auf der Rechnung aufgeführt werden.

43

bb) Der EuGH hat in seiner zum vorliegenden Streitfall ergangenen Entscheidung berücksichtigt, dass im Rahmen eines Partyservice bereitgestelltes Geschirr und Besteck sowie überlassene Stehtische --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen, nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordern, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 79). Die Lieferung von Speisen im Rahmen des Partyservice stellt mithin nur eine Komponente der gesamten Leistung dar, bei der --vergleichbar einem Restaurationsumsatz mit bereitgestelltem Geschirr, Mobiliar und Gedeck-- der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kunde etwa aus Gründen der Kostenersparnis das bereitgestellte Geschirr und Besteck selbst reinigt.

44

4. Nach Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwSt-DVO-- (ABlEU Nr. L 77/1) gilt die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung.

45

Wie diese Bestimmung --unter Berücksichtigung der dargelegten EuGH-Rechtsprechung-- zu verstehen ist, ist in dem das Streitjahr 2000 betreffenden Streitfall nicht zu entscheiden. Denn sie gilt nach Art. 65 MwSt-DVO erst ab dem 1. Juli 2011.

46

5. Die Sache ist spruchreif.

47

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedarf es keiner Feststellungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers", weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.3.b dd).

48

Maßgebend ist eine --aufgrund der im Streitfall festgestellten Tatsachen mögliche-- Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe der vom EuGH gerade auch für den vorliegenden Streitfall aufgestellten Grundsätze zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 62, 75 bis 80).

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25. Januar 2012).

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Gastgewerbeumsatz im November 2011 real um 0,8 % g .
Gastgewerbeumsatz im November 2011 real um 0,8 % gestiegen. WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im November 2011 nominal 2,8 % und real 0,8 % mehr um als im November 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat Oktober 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im November 2011 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,5 % und real um 0,4 % höher.

Das Beherbergungsgewerbe erzielte im November 2011 einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,8 % gegenüber November 2010 bei einem realen Umsatzrückgang von 0,4 %. Die Gastronomie setzte nominal 3,4 % und real 1,6 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 2,9 % und real um 0,6 %.

Von Januar bis November 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,8 % und real 2,3 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.

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Augustiner Tropfen.
Augustiner Tropfen. Der Kräuterlikör "Augustiner Tropfen" aus dem sächsischen Grimma hat nichts zu tun mit der bekannteren Münchener Brauerei Augustiner. Ein ehemaligs Volkseigener Betrieb hat nach der Wende die Marke Augustiner angemeldet und konnte froh sein, daß die Augustiner Bräu so smart gewesen ist, dagegen nichts zu unternehmnen. Ganz im Gegenteil, die Münchener Brauerei schätzt diesen Kräuterlikör. Das "Augstiner am Platzl" bietet ihn sogar als "Hausspezialität" in Flaschen von 2 und 5 cl aus.

Der "Augustiner-Tropfen" ist ein herzhafter, würziger Kräuterlikör mit abgerundeten typischen Aromen. Er hat eine dezente Restsüße.

Im Jahre 1287 kamen Augustiner-Mönche nach Grimma und gründeten an der Mulde ein Augustiner-Eremiten-Kloster. Aus Wurzeln, Beeren und Kräuter stellten sie ein wohltuendes, bekömmliches Getränk her. 1541 - nach der Reformation - mußten die Mönche das Kloster verlassen.

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Zoll kontrolliert auf Weihnachtsmärkten.
Zoll kontrolliert auf Weihnachtsmärkten. Darmstadt, 1. Dezember 2011. Am 29. und 30. November 2011 kontrollierten Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Darmstadt auf den Weihnachtsmärkten in Offenbach und Frankfurt am Main. Ihr Fokus lag auf der illegalen Beschäftigung von Angestellten im Gastronomie- und im Schaustellergewerbe.

Das Ergebnis der Kontrolle überraschte selbst die Zöllner.
"Von insgesamt 16 überprüften Arbeitgebern haben elf gegen die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung verstoßen"
so Kirsten Jung, Sprecherin des Hauptzollamts Darmstadt.
"Zudem sprachen meine Kolleginnen und Kollegen 16 Verwarnungen gegen Personen aus, die entgegen der Vorschriften ihre Ausweise nicht mit sich führten."
Gegen die betroffenen Arbeitgeber leiteten die Beschäftigen des Zolls Bußgeldverfahren ein. Die Ermittlungen dauern an.

Zusatzinformation

Beschäftigte in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, wie beispielsweise im Gastronomie- und im Schaustellergewerbe, sind seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet, ihren Personalausweis oder Pass mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzulegen. Die Arbeitgeber in diesen Wirtschaftsbereichen sind ihrerseits verpflichtet, die für sie tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf diese Pflicht schriftlich und nachweisbar hinzuweisen.

Die Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, neue Beschäftigungsverhältnisse spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit mit einer "Sofortmeldung" dem zuständigen Träger der Rentenversicherung anzuzeigen.

(Quelle: Pressemitteilung des Hauptzollamts Darmstadt).

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Gutschein-Marketing via Groupon & Co: Was ist zu b .
Gutschein-Marketing via Groupon & Co: Was ist zu beachten? Hinweise und Handlungsempfehlungen für eine erfolgreiche Kampagne (TEIL2)

Das Gutschein-Marketing eine vielversprechende und kostengünstige Möglichkeit zur

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Gutschein-Marketing via Groupon & Co.
Gutschein-Marketing via Groupon & Co.: Die Vor- und Nachteile des Vermarktung über Gutscheinkampagnen (TEIL 1).

Ein bereits totgesagter Vermarktungsweg für Dienstleistungen aller Art erlebte dank der Firma Groupon in den vergangenen 2 Jahren einen beispiellosen Aufschwung: Das „Couponing“.

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Gothaer Stadtrat lehnt Bettensteuer ab.
Gothaer Stadtrat lehnt Bettensteuer ab. Erfurt, 01. Dezember 2011 / In der gestrigen Stadtratssitzung in Gotha wurde die geplante Einführung einer Bettensteuer mehrheitlich abgelehnt. Mit geschätzten 220.000 Euro Einnahmen aus der Steuer sollten Kultur und Tourismus gefördert werden.
"Zu dieser Entscheidung können wir nur gratulieren, zeigt sie doch, dass die Fakten und auch die von uns mehrfach vorgebrachten Bedenken, welche klar gegen die Einführung einer solchen tourismusfeindlichen Steuer sprechen, nicht von der Hand zu weisen sind,"
egrüßt Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen diesen Beschluss.
"Mit Spannung erwarten wir das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes in den Normenkontrollverfahren gegen die Satzungen zur Erhebung einer Kulturförderabgabe der Städte Erfurt und Jena"
so Ellinger weiter.
"Diese werden für Thüringen und auch für Deutschland richtungsweisend sein.

Nach wie vor lehnen wir eine solche Abgabe, welche auf Beherbergungsdienstleitungen erhoben werden soll und nur die Haushaltssituationen der Kommunen auf Kosten der Hoteliers und der Gäste aufpolieren soll, ganz deutlich ab."
(Quelle: Pressemitteilung des DEHOGA Thüringen).

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Gastgewerbeumsatz im September 2011 real um 0,4 % .
Gastgewerbeumsatz im September 2011 real um 0,4 % gestiegen. WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im September 2011 nominal 2,2 % und real 0,4 % mehr um als im September 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat August 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im September 2011 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,6 % und real um 0,2 % höher.

Das Beherbergungsgewerbe erzielte im September 2011 einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,9 % gegenüber September 2010 bei einem realen Umsatzrückgang von 0,3 %. Die Gastronomie setzte nominal 2,5 % und real 0,7 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 1,7 % (real - 0,8 %).

Von Januar bis September 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,7 % und real 2,3 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.

(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes).

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Brau Beviale 2011: Starke Messe mit viel Charme.
Brau Beviale 2011: Starke Messe mit viel Charme. Die perfekte Mischung macht's: Wenn die Brau Beviale 2011 vom 9.-11. November im Messezentrum Nürnberg an den Start geht, sind 1.381 Aussteller (2010: 1.348) mit an Bord, Stammgäste ebenso wie Start-ups. Die 2011 weltweit wichtigste Investitionsgütermesse für die Getränkewirtschaft präsentiert ihren rund 32.000 investitionsfreudigen Gästen (2010: 32.617) den gefragten Messemix aus hochwertigen Getränke-Rohstoffen, innovativen Technologien, effizienter Logistik und spritzigen Marketing-Ideen.

Brau Beviale überzeugt mit umfassendem Angebot

49 Nationen sind auf Ausstellerseite vertreten, allen voran Firmen aus Deutschland (770), Italien, Großbritannien, Österreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, der Schweiz, Belgien und Frankreich. Angebotsschwerpunkt ist die gesamte Technologie mit Maschinen und Anlagen für die Herstellung, Abfüllung und Verpackung von Getränken, die technische Ausstattung für Betrieb und Labor sowie energietechnische Anlagen. Etwa die Hälfte der Aussteller lässt sich hier zuordnen. Daneben stellen die Rohstoffe für die Getränkeproduktion ein wichtiges Segment der Brau Beviale dar. Aussteller sind die international agierenden Hopfenhandelshäuser sowie die Hersteller von Rohstoffen und Essenzen für alkoholfreie Getränke. Ein hoher Sättigungsgrad vor allem der westeuropäischen Getränkemärkte macht erfinderisch: Der Angebotsbereich Marketing bietet eine Vielzahl neuer Konzepte und Vermarktungsideen für Werbung und Absatzförderung. Im Segment Logistik präsentieren führende europäische Hersteller von Nutzfahrzeugen bedarfsgerechte Lösungen für Getränketransport und -vertrieb.

Auf der Brau Beviale ist das internationale Who's who der Getränkebranche ebenso zu Hause wie Start-ups. 19 junge, innovative Firmen präsentieren ihre neuen Ideen an drei themenorientierten Gemeinschaftsständen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gefördert werden.

PETpoint: Geballte PET-Kompetenz in Halle 7A

Neu 2011: Die beiden führenden Messen für die Getränkewirtschaft, die Münchner drinktec und die Brau Beviale, arbeiten im Bereich PET zusammen. Fachlicher Hintergrund ist der außergewöhnlich rasche Innovationszyklus auf diesem Gebiet. Die PETpoint, das PET-Segment der drinktec, ist ab 2011 deshalb auch auf der Brau Beviale in Nürnberg vertreten – auf ca. 800 m² mit Rohstoffen, Preform-Herstellung, Streckblas- und Blasformanlagen, Abfüllanlagen, Verschlussproduktion, Etikettierung, Recycling und Zubehör.

Sonderschauen in Halle 7A – das Plus an Information

Im Themenpavillon "Moderne Verpackung" präsentieren elf Unternehmen auf ca. 200 m² innovative Verpackungsmaterialien und technologische Lösungen. Im Mittelpunkt des Themenpavillons "Energie & Wasser" auf gut 500 m² stehen 18 Aussteller in den Themenbereichen regenerative Energien, rationelle Energieumwandlung, Blockheizkraftwerke, Contracting, Desinfektion, Wassergewinnung, -analyse und -aufbereitung.

1.113 Biere bewerben sich um den European Beer Star Award 2011

Seiner wachsenden Bedeutung entsprechend rückt der European Beer Star weiter in den Mittelpunkt und bekommt seinen Messestand direkt im Eingangsbereich Mitte. Schließlich bewarben sich diesmal 1.113 Biere aus 39 Ländern und allen Kontinenten um die begehrte Auszeichnung. Europas größter Bier-Wettbewerb wurde 2004 gemeinsam von den Privaten Brauereien Bayern, ideeller Träger der Messe, dem deutschen und dem europäischen Dachverband ins Leben gerufen. Fast 100 Experten aus 26 Nationen beurteilten die in 49 Kategorien eingereichten Biere nach Verbraucherkriterien: Wie sieht der Schaum aus? Wie fühlt sich das Bier im Mund an? Wie schmeckt es? Sind die typischen Sortenkriterien erfüllt? Am ersten Messetag können Besucher am European Beer Star-Stand die Goldmedaillengewinner probieren und ihr Lieblingsbier küren: den Consumers’ Favourite in Gold, Silber und Bronze, die 50. Kategorie.

Besucher: interessiert und investitionsfreudig

Die erwarteten gut 32.000 Fachbesucher der Brau Beviale kommen aus dem technischen und kaufmännischen Management der europäischen Getränkewirtschaft. Gut 30 % reisen aus dem Ausland an, vor allem aus Italien, Österreich, den Niederlanden, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland, Dänemark, Frankreich, Tschechien und weiteren Ländern Mittelost- und Osteuropas. Mehr als drei Viertel der Aussteller hatten 2010 Besuch von Brauereien, 42 % (Mehrfachnennungen) freuten sich über Interesse von Erfrischungsgetränkeherstellern, gefolgt von Mineralwasserabfüllern (37 %) und Fruchtsaftherstellern (34 %).

Deutsche Getränketechnik ist auf dem Weltmarkt zu Hause

Die deutsche Getränketechnik behauptet ihre Spitzenposition auf dem Weltmarkt und ist 2010 sowie 2011 wieder deutlich gewachsen. Künftige Wachstumschancen ergeben sich durch die Zunahme der Weltbevölkerung, demografische Verschiebungen zwischen den Kontinenten, mehr Wohlstand in einwohnerstarken Regionen sowie auch durch den starken Wettbewerb einschließlich Produktdifferenzierungen in den gesättigten Getränkemärkten in Westeuropa und Nordamerika. Im Kern umfasst die deutsche Getränketechnik rund 100 Hersteller mit 14.000 Beschäftigten und durchschnittlich 80 % Exportrate. Im vergangenen Jahr erzielte die im Maschinenbau-Fachzweig Nahrungsmittelmaschinen und Verpackungsmaschinen angesiedelte Getränketechnik ein Plus von 11,4 % und damit 1,88 Mrd. Euro Produktionswert. Das erste Halbjahr 2011 schloss mit 10,1 % Zuwachs und 1,02 Mrd. Euro Produktionswert. In diesen Werten sind aus statistischen Gründen weder Streckblasmaschinen für Kunststoffflaschen noch Komponenten für Getränkemaschinen wie Armaturen und Pumpen enthalten. Inklusive dieser Technologie dürfte der Getränketechnik-Branchenumsatz etwa doppelt so hoch sein wie statistisch ausgewiesen.

Viele Getränketechnik-Hersteller liefern auch Verpackungsmaschinen für Nahrungsmittel, Arzneimittel, Kosmetik, Körper- und Haushaltspflege. Das für Verpackungsmaschinen insgesamt ausgewiesene Produktionsvolumen legte 2010 um 7,4 % auf 4,75 Mrd. Euro zu. Im ersten Halbjahr 2011 wuchs die Produktion um 9,7 % auf 2,37 Mrd. Euro. Insgesamt kam der Fachzweig Nahrungsmittelmaschinen und Verpackungsmaschinen 2010 auf 9,83 (2009: 9,23) Mrd. Euro und im ersten Halbjahr 2011 auf 4,47 (1. Halbjahr 2010: 4,35) Mrd. Euro Produktionswert.

Der VDMA schätzt, dass sich der Weltmarkt für Verpackungsmaschinen einschließlich Getränkeverpackungsmaschinen im vergangenen Jahr von knapp 21 auf etwa 24 Mrd. Euro erholt hat. Den größten Anteil an diesem Volumen hat Deutschland mit gut 20 % vor Italien, Japan, den USA und China. Gleichzeitig war die Volksrepublik neben den USA 2010 wichtigster Einzelmarkt. Nach Regionen betrachtet ist Europa mit 37 % nach wie vor die wichtigste Abnahmeregion für Verpackungsmaschinen vor Asien-Pazifik (32 %) und Nordamerika (16 %).

Vom unstillbaren Durst der Welt

Die gute Nachricht ist: Getrunken wird nicht nur immer, sondern immer mehr! Gut 786 Mrd. Liter verpackter Getränke (ohne Milch und Milchmixgetränke) wurden 2010 weltweit konsumiert, mehr als ein Drittel davon in Nord-, Mittel- und Südamerika und gut ein Viertel in Europa. Den globalen Markt teilen sich alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke etwa im Verhältnis 70 zu 30 %. Nach Expertenschätzungen steigt der weltweite Durst bis 2015 jährlich um 3,4 % auf dann über 939 Mrd. Liter. Dieses Wachstum treiben vor allem die Regionen Asien/Pazifik inkl. China und Japan sowie Naher Osten/Afrika mit jährlichen prognostizierten Wachstumsraten von über 7 % voran. Mit nur 1 % wächst der Verbrauch in den bereits bestens versorgten Industrienationen Westeuropas, während Osteuropa jährlich 2,2 % zulegen wird (Euromonitor 2011).

Bei insgesamt sehr hohem Versorgungsgrad in Deutschland sank 2010 der Pro-Kopf-Verbrauch an Getränken leicht um 1,6 auf 738,1 Liter. Jeder Deutsche trank 290,2 l Alkoholfreies, lediglich einen halben Liter weniger als 2009. Das Wasser-Minus von einem Liter füllten 1,2 l mehr Erfrischungsgetränke locker auf. Der Verbrauch alkoholhaltiger Getränke ging insgesamt um 1,8 auf 137,2 Liter zurück. 107,4 Maß Bier trank jeder Deutsche, das sind 2,2 weniger als noch 2009. Dafür ließ man sich ein paar Gläser Wein mehr schmecken: So legte der Wein um 0,4 auf 20,5 Liter leicht zu (Verbände der Getränkeherstellung).

Über die NürnbergMesse Group

Die NürnbergMesse ist eine der 20 größten Messegesellschaften der Welt und zählt in Europa zu den Top Ten. Das Portfolio umfasst rund 120 nationale und internationale Fachmessen und Kongresse sowie circa 35 geförderte Firmengemeinschaftsstände am Standort Nürnberg und weltweit. Jährlich beteiligen sich rund 30.000 Aussteller (Internationalität 36 %), 975.000 Fachbesucher (Internationalität 21 %) und 405.000 Konsumenten an den Eigen-, Partner- und Gastveranstaltungen der NürnbergMesse Group, die mit Tochtergesellschaften in China, Nordamerika, Brasilien und Italien präsent ist. Darüber hinaus verfügt die NürnbergMesse Group über ein Netzwerk von rund 44 Vertretungen, die in 91 Ländern aktiv sind.

(Quelle: Pressemitteilung der NürnbergMesse).

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Boogle Business Street View.
Boogle Business Street View. Google Business Street View ist ein neuer Service von Google. Google Street View geht dazu in Gebäude hinein. Die erstellten Panaromafotos sind dann als Teil von Google Maps bzw. Google Streetview sichtbar. Mehr darüber: "Google Street View goes inside buildings", in: PC & Tech Authority vom 7. November 2011.

Ein Beispiel: Guylian Belgium Chocolate Cafe" in Sydney.

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Bierabsatz im 3.
Bierabsatz im 3. Quartal 2011 um 3,2 % gesunken. WIESBADEN - Der Bierabsatz ist im dritten Quartal 2011 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 3,2 % beziehungsweise um 0,9 Millionen Hektoliter gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, setzten die in Deutschland ansässigen Brauereien und Bierlager im dritten Quartal 2011 insgesamt rund 26,2 Millionen Hektoliter Bier ab. In den Zahlen sind alkoholfreie Biere und Malztrunk sowie das aus Ländern außerhalb der Europäischen Union eingeführte Bier nicht enthalten.

Biermischungen – Bier gemischt mit Limonade, Cola, Fruchtsäften und anderen alkoholfreien Zusätzen – machten im dritten Quartal 2011 mit 1,1 Millionen Hektolitern 4,3 % des gesamten Bierabsatzes aus. Gegenüber dem dritten Quartal 2010 wurden in diesem Biersegment 15,5 % weniger abgesetzt.

83,7 % des gesamten Bierabsatzes waren für den Inlandsverbrauch bestimmt und wurden versteuert. Der Inlandsabsatz sank im Vergleich zum dritten Quartal 2010 um 3,6 % auf 21,9 Millionen Hektoliter. Steuerfrei (Exporte und Haustrunk) wurden 4,3 Millionen Hektoliter Bier abgesetzt (- 1,1 %). Davon gingen 3,2 Millionen Hektoliter (- 1,3 %) in EU-Länder, 1,1 Millionen Hektoliter (- 0,5 %) in Drittländer und 0,04 Millionen Hektoliter (- 4,0 %) unentgeltlich als Haustrunk an die Beschäftigten der Brauereien.

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Quelle: abseits.de
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